Editorial

„Unser Embryonenschutzgesetz ist lückenhaft und restriktiv“

Jochen Taupitz, Mannheim
Text und Gespräch: Henrik Müller, Laborjournal 4/2020


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Illustr.: Adobe Stock / valentinakru

(04.06.2020) Für Mediziner antiquiert, für Bioethiker ungerecht, für Juristen rechtlich unsicher. Rasante Fortschritte in der Genom-Editierung stellen die deutsche Gesetzeslage zur Reproduktionsmedizin zunehmend in Frage.

Am 27. November 2018 verhalf der chinesische Biophysiker Jiankui He der Biomedizin zu zweifelhaftem Ruhm. Auf dem Second International Summit on Human Genome Editing in Hongkong beschrieb er seine gentherapeutischen Eingriffe in das Erbgut zweier zu diesem Zeitpunkt bereits geborener menschlicher Embryonen. Mithilfe der CRISPR/Cas9-Genschere hatte er den HIV-Corezeptor C-C-Motiv-Chemokin-Rezeptor 5 (CCR5) der Zwillingsschwestern mutiert, um ihre T‑Zellen und Makrophagen immun gegen das HI-Virus zu machen. Im angeblichen Alleingang hatte er die menschliche Keimbahn und das genomische Selbstbestimmungsrecht künftiger Generationen zum Forschungsobjekt gemacht.

Diesen Tabubruch verurteilte nicht nur Chinas Verluste witternde Biotech-Industrie. Weltweit riefen führende Biowissenschaftler zu einem freiwilligen Moratorium sämtlicher Formen der künstlichen Keimbahn-Intervention beim Menschen auf (Nature 567: 166-8). Auch der Deutsche Ethikrat hält die menschliche Keimbahn zwar nicht für kategorisch unantastbar, empfahl der Bundesregierung aber, auf ein internationales Moratorium hinzuwirken.

Zweifelsohne wird die Genom-Editierung somatischer Zellen die nahe biomedizinische Zukunft formen. Das US-amerikanische Register für klinische Studien (clinicaltrials.gov) listet derzeit 300 gentherapeutische Stammzell-Studien, meist zur Behandlung erblicher Erkrankungen und verschiedener Krebsformen.

Das Potenzial einer Genom-Editierung tierischer und menschlicher Embryonen prüfen weltweit Gentechnik-Labore, im menschlichen Fall stets ohne intrauterinen Transfer. Im Jahr 2018 injizierten beispielsweise Forscher des University College in London adenovirale Vektoren in die Hirnventrikel ungeborener Maus- und Makakenföten, die unter der lysosomalen Speicherkrankheit Morbus Gaucher litten. Durch die pränatale Gentherapie wurde der Krankheits-kritische Mangel des Enzyms Glucocerebrosidase aufgehoben. Eine neonatale Intervention hatte dagegen nur bedingt Erfolg.

CRISPR/Cas-Systeme reparierten in den letzten fünf Jahren außerdem Mutationen in triploiden und diploiden menschlichen Embryonen, welche die Blutkrankheit Beta-Thalassämie sowie die Bindegewebserkrankung Marfan-Syndrom verursachten. Immer wirkten die Editierungswerkzeuge aber auch unspezifisch, was in unterschiedlichen Chromosomenmustern der embryonalen Zellen resultierte. Nur bei gleichzeitiger Injektion von CRISPR/Cas9 und Samenzelle in die Eizelle fanden sich weder solche Off-Target-Effekte noch Mosaikbildungen (Nature 548: 413-9).

Eine klinische Anwendung in menschlichen Embryonen erachtet der Großteil der wissenschaftlichen Gemeinschaft dennoch als unverantwortlich – zumindest angesichts des derzeitigen Stands der Technik und der Unsicherheiten über die ethische Zulässigkeit.

In Deutschland verbietet das Embryonenschutzgesetz von 1990 derartige Menschenversuche. Es unterbindet die Erzeugung und Verwendung befruchteter, entwicklungsfähiger Eizellen für alles, das nicht eine Verbesserung der Überlebenschancen oder Gesundheit des konkreten Embryos zum Ziel hat. Unter Androhung von Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen ist es Wissenschaftlern auf deutschem Boden sogar verboten, Grundlagenforschung und Gewinnung embryonaler Stammzellen im Ausland zu unterstützen.

Grundsätze noch vertretbar?

Ohne Hilfe aus dem Ausland kann die deutsche Biomedizin also weder Verfahren der In-vitro-Fertilisation verbessern noch neue Therapieansätze für genetische Erkrankungen entwickeln. Unser Wissen um das therapeutische Potenzial pränataler Gentherapie wird somit lückenhaft sowie Risiken nicht abschätzbar bleiben.

Sind die ethischen Grundsätze des dreißig Jahre alten Embryonenschutzgesetzes in Anbetracht dieser praktischen Konsequenzen noch vertretbar? Ist die verbotene Eizell-Spende tatsächlich identitätsstiftender als die erlaubte Samenzellspende? Sind Verbote von Embryoselektion, was einen Reproduktionstourismus ins europäische Ausland begünstigt, sowie von embryonaler Genom-Editierung, die ja an angesehenen Forschungsinstitutionen wie etwa dem schwedischen Karolinska-Institut betrieben wird, ungerecht? Kann sich Deutschland daher überhaupt glaubwürdig an der internationalen Gestaltung der rechtsethischen Rahmenbedingungen beteiligen?

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Jochen Taupitz Foto: privat

Auf diese Fragen haben die Deutsche Akademie der Naturforscher Leopoldina und die Union der deutschen Akademien der Wissenschaften eine klare Antwort. Sie fordern eine zukunftsweisende Neuregelung der Reproduktionsmedizin in Deutschland. Laborjournal sprach darüber mit dem Geschäftsführenden Direktor des Instituts für Medizinrecht, Gesundheitsrecht und Bioethik der Universitäten Heidelberg und Mannheim, Jochen Taupitz:

Laborjournal: Warum erachten Biomediziner die deutsche Gesetzeslage zur Reproduktionsmedizin als antiquiert?

Taupitz » Weil unser Embryonenschutzgesetz die Entwicklungen des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes der letzten 30 Jahre nicht abbildet. Viele Befürchtungen von vor 30 Jahren haben sich im Ausland inzwischen als unbegründet herausgestellt. Darüber hinaus ist unser Embryonenschutzgesetz lückenhaft. Viele Fragen regelt es nicht. In anderen Fragen hingegen ist es weltweit eines der restriktivsten Gesetze.

Die Rechtsvorschriften anderer Länder sind liberaler?

Taupitz » Unterschiedlich. Sie reichen von einem schweizerischen Verbot, in das Erbgut menschlicher Keimzellen und Embryonen einzugreifen, über strenge Lizenzierungsverfahren zur embryonalen In-vitro-Forschung in Großbritannien bis hin zur Zulassung der Keimbahn-Intervention zu therapeutischen Zwecken in Belgien. In den USA wird Embryonenforschung über die Begrenzung von staatlichen Forschungsmitteln beschränkt, in China staatlich gesteuert.

Einen weltweiten Konsens gibt es also nicht?

Taupitz » Nein, denn kulturelle Auffassungen sind von den jeweiligen historischen Erfahrungen geprägt. Deshalb sind wir in Deutschland besonders restriktiv. Menschenversuche und Menschenzüchtung sind für uns ganz sensible Themen.

Erscheint ein internationaler Konsens möglich?

Taupitz » Nein. Es ist UNO und UNESCO ja nicht einmal gelungen, eine internationale Übereinkunft zum Klonen von Menschen zu erzielen. Zu weit liegen die Vorstellungen auseinander, bis zu welcher Grenze beispielsweise therapeutisches Klonen, also die Erzeugung biologisch kompatiblen Gewebes ohne jeglichen reproduktiven Anspruch, erlaubt oder verboten werden soll.

Worin besteht denn die Rechtsunsicherheit im deutschen Embryonenschutzgesetz?

Taupitz » Als reines Strafgesetz listet es nur Verbote auf. Da Strafgesetze nicht über ihren Wortlaut hinaus zu Lasten eines möglichen Täters ausgelegt werden dürfen, können neue wissenschaftliche Methoden nicht subsumiert werden. Selbst bei etablierten Methoden ist oft zweifelhaft, ob das Embryonenschutzgesetz sie verbietet. Zum Beispiel ergänzte der Gesetzgeber es erst um einen Paragraphen zur Präimplantations-Diagnostik, nachdem der Bundesgerichtshof diese im Gesetz als nicht verboten ansah. In unseren europäischen Nachbarländern dagegen führen Behörden Genehmigungsverfahren durch, die dem Stand von Wissenschaft und Technik schneller folgen können als ein starres Strafgesetz. Genauso machen wir es in Deutschland im Stammzellgesetz und mittlerweile bei der Präimplantations-Diagnostik ja auch. Warum sollte eine Behörde solche Einzelfallentscheidungen nicht auch zu anderen Fragen der Fortpflanzungsmedizin treffen können?

Warum wurde das in Deutschland nicht angeglichen?

Taupitz » Weil die Fortpflanzungsmedizin sensible ethische Fragen berührt. Weil die Themen Eizellspende, Leihmutterschaft und Embryonenforschung eine ziemliche Sprengkraft in Gesellschaft und Politik haben. Selbst wenn eine neue medizintechnische Entwicklung den Gesetzgeber zur Tätigkeit zwingt, wird er wahrscheinlich wieder nur wie 2011 bei der Präimplantations-Diagnostik einen neuen Strafparagraphen einführen, die Gesamtthematik aber nicht anfassen.

Was ist also der Vorschlag der Arbeitsgruppe Fortpflanzungsmedizingesetz?

Taupitz » Die Eizell- und Embryonenspende zu legalisieren und Fortpflanzungsmedizinern in Deutschland einen elektiven Single-Embryo-Transfer gemäß dem internationalen Stand der medizinischen Wissenschaft zu erlauben.

Und zur Forschung mit Embryonen?

Taupitz » Aktuell gehen wir der Frage nach, in welchem Rahmen es vertretbar wäre, solche Embryonen für medizinische Forschungszwecke zu verwenden, die für Fortpflanzungszwecke erzeugt, aber verworfen wurden – entweder durch den behandelnden Arzt auf der Grundlage biochemisch-morphologischer Kriterien oder durch die genetischen Eltern aufgrund diagnostizierter Anlagen für eine schwere Erbkrankheit. Diese Embryonen haben keine reale Lebenschance! Der Forschung mit ihnen müssten die genetischen Eltern natürlich zustimmen. Und die Forschung bliebe auf frühe Entwicklungsphasen in den ersten 14 Tagen nach Befruchtung wie auch auf streng medizinische Zwecke beschränkt – wie etwa die Entwicklung von Therapien für bisher unheilbare Krankheiten oder die Verbesserung von Verfahren der assistierten Reproduktion. Überdies müsste die Forschung alternativlos sein und würde erst nach positiver Bewertung durch eine Ethikkommission und behördlicher Genehmigung erfolgen. Einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag wollen wir Ende des Jahres dem Präsidium der Leopoldina zur Zustimmung vorlegen.

Wie würde sich solch eine Rechtsordnung im internationalen Vergleich einordnen?

Taupitz » Eine derart strenge Regulierung gibt es in keinem Land. Zwar beschränken alle Rechtsordnungen außer denjenigen in manchen US-Bundesstaaten und Russland die Embryonenforschung in irgendeiner Weise, machen von unserem Vorschlag aber Abstriche. Zum Beispiel geben Frankreich, Portugal und Japan keine Kultivierungsdauer vor. Viele andere Staaten wie Belgien, Taiwan und das Vereinigte Königreich erlauben Forschung nur innerhalb der ersten 14 Tage der Embryonalentwicklung, erlauben aber auch die Herstellung von Befruchtungsembryonen zu Forschungszwecken. China, Spanien und Singapur geben außerdem nur sehr vage Forschungsziele und ethische Prinzipien vor.

Warum gerade 14 Tage?

Taupitz » Bis zum 14. Tag gibt es bei menschlichen Embryonen keine Individualität. Erst dann bildet sich der sogenannte Primitivstreifen und eine Teilung in Zwillinge ist nicht länger möglich. Erst jetzt existiert ein Individuum, dem Rechte zugeordnet werden können. Viele Staaten bewerten den Nutzen von Experimenten an frühen Embryonen für die Menschheit höher – deshalb schrieben sie die 14-Tagesfrist pragmatisch ins Gesetz.

Besteht für Embryonenforschung überhaupt Bedarf in der deutschen Wissenschaftslandschaft?

Taupitz » Diejenigen, die mit Embryonen forschen wollen, sind längst im Ausland. Selbst die legale Forschung mit embryonalen Stammzellen wird ja nur mit spitzen Fingern angefasst. Oliver Brüstle, einer der Pioniere in Deutschland, musste 2001 sogar unter Polizeischutz gestellt werden, weil er embryonale Stammzellen legal aus dem Ausland bezogen hatte. Forschen junge Wissenschaftler unter solchen Umständen lieber in Deutschland oder gehen sie ins Ausland? Soll das so bleiben?

Ist es denn so verwerflich, die deutsche Fortpflanzungsmedizin auf Erfahrungen im Ausland aufzubauen?

Taupitz » Moralisch ist es doch zweifelhaft, sich selbst die Hände nicht schmutzig zu machen, aber die Früchte der Arbeit anderer zu genießen. In-vitro-Fertilisation und intrazytoplasmatische Spermieninjektion wurden aufgrund der restriktiven Rechtslage in Deutschland komplett im Ausland entwickelt, werden aber an deutschen Kliniken eingesetzt. Natürlich kann jedes Land seine eigenen moralischen Maßstäbe ins Gesetz gießen. Es hat aber auch die Pflicht, Chancen und Risiken für Individuum und Gesellschaft im Licht neuer Erkenntnisse und vor dem Hintergrund von Auffassungswandeln zu überprüfen. Inzwischen besteht der Verdacht, dass Verfahren der assistierten Reproduktion zu erhöhtem Blutdruck, Diabetes, neurologischen Auffälligkeiten oder Krebs führen könnten. Liegt das an unterschiedlichen Kulturmedien während der Embryo-Kultivierung? Oder an den Verfahren selbst? Aufgrund unseres Forschungsverbots mit Embryonen können wir das nicht herausfinden. Auch die Sicherheit der embryonalen Genom-Editierung kann ohne menschliche Embryonen nicht verifiziert werden.

Solch eine Gesetzesänderung würde aber den Rechtsstatus von Embryonen minimieren.

Taupitz » Die Grundsatzfrage ist doch, welchen Schutz vorgeburtliches Leben in den verschiedenen Stadien seiner Entwicklung genießen soll. Ein Embryo in einer Petrischale muss durch eine menschliche Handlung entweder in den Körper einer Frau oder einen künstlichen Uterus übertragen werden. Aus sich selbst heraus kann er sich nicht weiterentwickeln. Gleichzeitig darf jede Frau in den ersten drei Monaten ihrer Schwangerschaft abtreiben, auch ohne Nachweis triftiger Gründe. Warum hat ein Embryo in vitro einen stärkeren Schutzanspruch als ein Fötus im Mutterleib? Das leuchtet mir nicht ein.

Außerdem liegt eine Erlaubnis zur Embryonenforschung doch auf direktem Weg zur Keimbahn-Intervention!?

Taupitz » Keimbahn-Interventionen lehnt doch kaum jemand grundsätzlich ab, wenn sie Menschen vor schweren Erbkrankheiten bewahren können. Solange die Verfahren unsicher sind, ist ihre Anwendung natürlich unverantwortlich. Wollen wir die Nutzen-Risiko-Abwägung aber auf eine tragfähige Grundlage stellen, muss Forschung betrieben werden.

Was davon abhängt, wie wir die „Schwere“ einer Erbkrankheit definieren.

Taupitz » Richtig, aber dazu haben wir ja nun die Regelung der Präimplantations-Diagnostik. Die genetische Untersuchung eines durch künstliche Befruchtung erzeugten Embryos ist in vitro vor Übertragung in die Gebärmutter nur erlaubt, wenn ein hohes Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit wie zum Beispiel Muskeldystrophie oder einer Tot- oder Fehlgeburt besteht. Ist es nicht besser, einen entsprechend geschädigten Embryo durch Keimbahn-Intervention zu heilen als ihn zu verwerfen?

Nach Jiankui Hes Keimbahn-Intervention haben internationale Forscher zu einem Moratorium aufgerufen. Welche Vor- und Nachteile sehen Sie darin?

Taupitz » Aus der Erfahrung mit der Diskussion um das Klonen ist absehbar, dass sich die Weltgemeinschaft niemals zu einem zeitlich befristeten, staatlichen Verbot durchringen wird. Erstens liegen die kulturellen Vorstellungen über Verwerflichkeit und Grenzen der Keimbahn-Intervention zu weit auseinander. Zweitens entwickelt sich Wissenschaft oft in Sprüngen. Wir können nicht voraussehen, wann eine Keimbahn-Intervention hinreichend sicher sein wird, so dass eine feste Frist keinen Sinn macht. Drittens müsste der Gesetzgeber definieren, wann ein Verfahren „hinreichend sicher“ wäre. Ohne Langzeit-Daten ist das unmöglich. Aus meiner Sicht kann ein Moratorium nur bedeuten, dass die Wissenschaftsgemeinschaft eigenverantwortlich festlegt, dass eine Keimbahn-Intervention derzeit noch unverantwortbar ist.

Der Ethikrat der Max-Planck-Gesellschaft bezweifelt, dass eine freiwillige Selbstverpflichtung alle Wissenschaftler binden würde.

Taupitz » Missbrauch lässt sich weder durch gesetzliche Verbote noch durch die Communis Opinio der Wissenschaftsgemeinschaft ganz verhindern. Forscher wie He werden immer ein Land finden, in dem ein Moratorium nicht rechtlich verankert ist. Eine Ächtung durch die Wissenschaftsgemeinschaft würde Missbrauch aber zumindest eindämmen.

Die biomedizinische Gemeinschaft muss diese Herausforderung also selbst meistern?

Taupitz » Ja, indem Fortpflanzungsmediziner die berufsethischen Grenzen ihres Faches aufzeigen, aber auch auf die drängenden Probleme hinweisen. Indem sich entsprechende Fachgesellschaften mehr an gesellschaftspolitischen Diskussionen beteiligen. Indem die biowissenschaftliche Community viel stärker politisch aktiv wird.

Mehr Initiative durch deutsche Forscher steht doch aber im Widerspruch zum Verbot dieser Forschung.

Taupitz » Nein – denn jemand, der erlaubtermaßen mit embryonalen Stammzellen oder Föten forscht, könnte doch dafür werben, dass auch Forschung mit Embryonen nötig ist und die Gesetzeslage geändert werden muss.

Vielleicht ist der Bedarf also doch nicht so groß?

Taupitz » Falls sich Keimbahn-Interventionen oder embryonale Stammzelltherapien im Ausland als sicher herausstellen, werden wir sie in Deutschland ganz schnell übernehmen wollen. Wenn unsere wissenschaftlichen Fachgesellschaften dann hinreichende Sicherheitsstandards dafür etablieren und durch Diagnosemöglichkeiten absichern wollen, reichen aber kaum Literaturkenntnisse aus dem Ausland. Sie müssen diejenigen damit betrauen, die diese Forschung betreiben und beurteilen können. Zu Forschungsmaßnahmen, die wir verbieten, können wir aber kaum international fachkundig mitreden.



Letzte Änderungen: 06.04.2020