Editorial

Oberlandesgericht Karlsruhe entscheidet gegen Publikator

Bernhard Schaller, seit Laborjournal 9/2005 (S.16) auch als "Publikator" bekannt, wehrt sich gegen die Plagiarismus-Vorwürfe. Vorerst letzte Station im Streit mit Laborjournal war das Friedensrichteramt Zürich.

(10.08.2006, aktualisiert 23.08.2006 und 14.09.2006) Die Vorgeschichte ist lang. Im Sommer 2005 erreichte uns eine E-Mail von Ulrich Dirnagl aus der Charité Berlin. Er machte uns auf einen B. Schaller aufmerksam, der schon seit Jahren im Wissenschaftsbetrieb sein Wesen treibe, am laufenden Band Paper veröffentliche, die teils plagiiert, teils von zweifelhafter Qualität seien.

Unser Reporter Siegfried Bär ging der Sache nach und konnte Dirnagls Angaben bestätigen. Es handelte sich um den Schweizer Staatsbürger Bernhard Schaller, seines Zeichens Dr. med.. Er war nacheinander im Universitätsspital Basel, im Inselspital Bern, im Max-Planck-Institut Köln und - seinen Angaben nach - im Karolinska Institut Stockholm beschäftigt. In allen vier Instituten gab es Probleme mit Herrn Schaller.

Im Universitätsspital Basel und im Max-Planck-Institut Köln veröffentlichte Herr Schaller insgesamt drei Reviews, die Plagiate enthielten. Aus seiner Zeit im Inselspital Bern stammt eine klinische Studie, von der sich die Berner distanzieren, weil ihre Resultate nicht der Wahrheit entsprächen und zudem gegen interne Abmachungen verstoßen hätten. Das Problem mit dem Karolinska Institut war, dass unser Reporter dort niemanden finden konnte, der Herrn Schaller kannte, und die Auskunft in der Telefonzentrale wollte nie von einem Herrn Schaller gehört haben. Herr Schaller selber, über seinen Anwalt zu einem Kommentar aufgefordert, schwieg sich aus.

Diese Geschichte erschien in Laborjournal 9/2005 unter dem Titel "Der Publikator". Anliegen des Artikels waren nicht die Aktivitäten Herrn Schallers an sich, sondern die Reaktion des wissenschaftlichen "Establishments" darauf, also der Zeitschriftenverlage und Instituts-Hierarchien. Sie reagierten übrigens recht hilflos.

Einige Wochen später erhielten wir Post von einer Rechtsanwältin aus Göttingen. Sie forderte im Namen Herrn Schallers den Abdruck einer Gegendarstellung und zudem die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung. Nach letzterer sollten wir unter anderem nie mehr behaupten, dass Herr Schaller Plagiate veröffentliche und dass er gegen ausdrückliche Abmachungen des Inselspitals Bern publiziere. Die Unterlassungserklärung unterzeichneten wir nicht. Auch Ulrich Dirnagl wurde aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben, auch er lehnte dies ab. Herr Schaller bestand nicht weiter darauf. Auch in Sachen Gegendarstellung kamen wir den Wünschen Herrn Schallers nicht nach: Sie entsprach nicht den Erfordernissen des Presserechts.

Wiederum einige Wochen später erhielten wir Post von einem Rechtsanwalt aus Freiburg. Herr Schaller war von Göttingen, wo er an der Universitätsklinik beschäftigt gewesen war, nach Zürich gezogen. Der Freiburger Anwalt sollte die Gegendarstellung erwirken.

Nach deutschem Presserecht muss eine Gegendarstellung abgedruckt werden, wenn sie sich auf Tatsachen bezieht, die den Gegendarsteller persönlich betreffen. Es müssen bestimmte Formalien erfüllt sein, ob die Gegendarstellung den Tatsachen entspricht, ist unerheblich.

Die Gegendarstellung Herrn Schallers wurde in Laborjournal 1-2/2006 abgedruckt. Die Redaktion hängte eine Erwiderung an, die die wesentlichen Einwände Herrn Schallers als unwahr entlarvte. Herr Schaller widersprach nicht.

Damit wäre für uns die Sache erledigt gewesen. Doch kurz darauf erhielten wir mehrere Hinweise aus der Wissenschaft, dass Herr Schaller sich wiederum fehl verhalten habe. Diesmal ging es nicht um Plagiate, sondern um Autorenpiraterie. Herr Schaller setzte einen anderen Wissenschaftler ohne dessen Wissen und Zustimmung auf (mindestens) zwei seiner Publikationen und ein (abgelehntes) Manuskript. Der gleiche Autor hatte schon unter Schallers Plagiaten zu leiden gehabt: Als Coautor eines plagiierte Textstellen enthaltenden Artikels hatte er vom Editorial Board der Zeitschrift Journal of Cerebral Blood Flow and Metabolism (JCBFM) zurücktreten müssen, obwohl er selbst nicht plagiiert hatte.

An dieser Sache war interessant, wie es Herr Schaller geschafft hatte, die Forderungen der Redaktionen zu unterlaufen, dass alle Autoren eines Papers schriftlich der Veröffentlichung zustimmen müssen. Noch interessanter war, ob und wie es jemand mit zweifelhaften Publikationen schafft, in der medizinischen Hierarchie aufzusteigen. Unser Reporter Siegfried Bär hatte inzwischen die neue Arbeitsstelle von Herrn Schaller ausfindig gemacht, die Abteilung von Norbert Boos im Uniklinikum Balgrist Zürich. Bär hatte festgestellt, dass Herr Schaller dort als Oberarzt tätig war, wenn auch nur i.V.. Da Laborjournal auch in Zürcher Unikliniken verteilt wird, vermutete unser Reporter, dass Herrn Schallers zweifelhafte Aktivitäten dort bekannt seien. Immerhin war sogar das Schweizer Fernsehen auf den Fall aufmerksam geworden. Trotzdem war Schaller eingestellt worden, und sogar in leitender Position. Nach welchen Kriterien war Herr Schaller eingestellt worden? Hat seine Publikationsliste dabei eine Rolle gespielt? Worin besteht die jetzige Tätigkeit Herrn Schallers? Ist er klinisch oder in der Forschung beschäftigt?

Wie Herr Schaller die schriftliche Zustimmung seines Coautors unterlief, konnte Siegfried Bär dank der Auskunftsbereitschaft von Basil Pruitt, Editor des Journals Trauma, aufklären. Dies ist dargestellt in dem Internetartikel "Der Publikator publiziert weiter" vom 20.04.2006 auf unserer Netzseite www.laborjournal.de.

Schwieriger war es, dem Aufstieg Herrn Schallers in der medizinischen Hierarchie nachzugehen. Herr Boos ließ sich erst mal nicht persönlich sprechen. Seine Sekretärin teilte mit, unser Reporter solle seine Fragen schriftlich einreichen, was dieser auch tat. Damit Herr Boos die Angelegenheit bequem zur Hand hatte, legte er den Fragen einen Abzug des Artikels aus Laborjournal 9/2005 bei. Eine Woche später hakte unser Reporter nach. Herr Boos wolle die Fragen beantworten, hieß es, es dauere aber eine Weile, da Herr Boos sehr beschäftigt sei. Unser Reporter fragte dann in Abständen von einigen Tagen zwei- oder dreimal telefonisch nach, wurde jedoch immer wieder vertröstet. Schließlich wurde es ihm zu dumm und er ließ die Fragen auf sich beruhen.

Kurz nach der Anfrage bei Herrn Boos meldete sich der Anwalt von Herrn Schaller wieder. Diesmal forderte er, dass unser Reporter sich per Unterlassungserklärung verpflichte, in Zukunft bei seinen Recherchen weder Vorgesetzte noch Kollegen Herrn Schallers zu kontaktieren. Zudem bot Herr Schaller an, die Fragen unseres Reporters selbst zu beantworten. Die Unterlassungserklärung unterschrieben wir nicht. Das Angebot Herrn Schallers, unsere Fragen zu beantworten, nahmen wir an und ließen dem Anwalt eine Fragenliste zugehen. Herr Schaller hat geantwortet, doch waren die Antworten entweder nichtssagend oder unwahr.

Inzwischen hatte sich Herr Schaller an das Freiburger Landgericht gewandt und um eine einstweilige Verfügung ersucht, in der uns untersagt werden sollte, bei seinen Vorgesetzten und Kollegen zu recherchieren. Als Begründung gab Herr Schaller an, dass ihm dies beruflich schade und sich Herr Boos und die Sekretärinnen durch die dauernden Anrufe unseres Reporters belästigt fühlten und ihn gebeten hätten, dies abzustellen. Das Freiburger Landgericht lehnte das Ansinnen von Herrn Schaller ab. Herr Schaller legte daraufhin Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe ein.

In seinen Schriftsätzen an das OLG versuchte er den Plagiatsvorwurf mit folgenden Argumenten zu entkräften:

1. Das Plagiat im Journal Epilepsia sei ihm von den Referees beziehungsweise vom Editorial Office untergeschoben worden. Er habe daraufhin dem Editor schriftlich untersagt, den Artikel zu veröffentlichen.

Beides bestreiten sowohl der Editor von Epilepsia als auch der Coautor von Herrn Schaller schon in unserer Antwort auf Herrn Schallers Gegendarstellung (LJ 1-2/2006). Herr Schaller hat daraufhin einen Comment Letter in Epilepsia (2006, 47: 661) veröffentlicht. Darin behauptet er, dass das Originalmanuskript nicht mit der Druckversion identisch sei. Von dem angeblichen Absagebrief schweigt er. In seiner Antwort macht der Editor von Epilepsia klar, dass bei allen Artikeln die Druckversion nicht identisch mit dem Originalmanuskript sei, weil zum Beispiel das Englisch verbessert werde. Mit anderen Worten: Über ein untergeschobenes Plagiat sagt die Erklärung von Herrn Schaller nichts aus. Sein Comment letter ist eine Desinformation.

2. Das Plagiat in der Schweizerischen Medizinischen Rundschau sei keines, weil er den Artikel, aus dem er abgeschrieben habe, in der Referenzliste zitiert habe. Wie nun jeder weiß, dienen Zitate in der Referenzliste als Stütze für Behauptungen, nicht als Quellenhinweis für Texte. Übernommene Texte hätte Herr Schaller zusätzlich markieren müssen (zum Beispiel durch Kursivschrift oder Anführungszeichen). Das hat er nicht getan, und daher fühlt sich der Autor des Originalartikels im Nervenarzt zu Recht plagiiert.

3. Das Plagiat in JCBFM sei keines, weil er, Schaller, zuvor beim Verlag (Lippincott, Williams & Wilkins / Wolters Kluwer Health) angefragt habe, ob er die entsprechenden Passagen aus der Zeitschrift Stroke übernehmen dürfe. Dies habe ihm das Journal Permissions Office bestätigt. Als Beleg legte Herr Schaller dem OLG eine E-Mail vom 18. Juni 2003 vor, in der stand: Thank you for your mail. We can confirm you that you have the permission to reproduce parts of the requested article (Stroke 2001; 10: 2318-2327) in your manuscript. This is without any problem. Best wishes Denis. Als Absender war journalpermissions@lww.com angegeben, als Empfänger Bernhard.Schaller@pet.mpin-koeln.mpg.de.

Diese E-Mail wird im folgenden "Denis-E-Mail" genannt.

Nun besagt diese E-Mail noch lange nicht, dass Herr Schaller die Textstellen hätte übernehmen dürfen, ohne sie als aus Stroke stammend zu kennzeichnen (siehe 2.). Das echte Problem jedoch ist, dass das Journal Permissions Office von Wolters Kluwer Health nichts von dieser E-Mail weiß, ja nie mit Herrn Schaller in Verhandlungen gestanden sein will. Insbesondere habe es im Office nie einen Denis gegeben.

Auch die angebliche Belästigung seines Vorgesetzten durch unseren Reporter löste sich in Luft auf. Noch im ersten Schriftsatz an das OLG wollte Herr Schaller als Beleg die eidesstattliche Versicherung seines Vorgesetzten beibringen. Im Augenblick sei ihm das nicht möglich, da er (Schaller) einen Todesfall in der Familie habe.

Es ist zwar wahr, dass unser Reporter einige Male im Uniklinikum Balgrist angerufen hat, aber es hatte ihm nie jemand gesagt, man fühle sich belästigt. Zudem hätte man seine Anrufe einfach und schnell abgestellt, hätte man klipp und klar gesagt, man wolle seine Fragen nicht beantworten - oder sie eben beantwortet hätte. Siegfried Bär fragte daher schriftlich am Klinikum Balgrist an, wie sich Herr Boos beziehungsweise seine Sekretärinnen zu den Ausführungen in der Klageschrift von Herrn Schaller stellen. Das Ergebnis war ein Anruf von Herrn Boos. Sinngemäß sagte er, dass er sich durch unsere Recherchen keineswegs belästigt gefühlt habe und er einem Ansinnen Herrn Schallers, eine diesbezügliche eidesstattliche Versicherung zu unterzeichnen, nicht nachkommen werde. Er habe die Tragweite des Falles wegen Arbeitsüberlastung erst kürzlich erkannt.

Am 14.7.2006 kam es zur Verhandlung vor dem 14. Zivilsenat des OLG Karlsruhe. Herr Schaller erschien leider nicht. Siegfried Bär dagegen war da und mit ihm die Redaktionsmitglieder Winfriede Köppelle und Lara Winckler. Schon am Anfang machte der Richter klar, dass er auch nicht anders entscheiden könne als das Landgericht. Man könne einem Journalisten nicht vorschreiben, was und wie er zu recherchieren habe. Auch sei der Verdacht des Plagiats keineswegs aus der Luft gegriffen, schließlich hätten sich zwei Editoren von Fachzeitschriften und sogar die Coautoren in diesem Sinne geäußert. Der gegnerische Anwalt wandte ein, dass er den Grund für die Kontaktsuche mit dem Vorgesetzten nicht erkennen könne. Herr Schaller müsse ja, wenn er eine neue Stelle gefunden habe, immer wieder befürchten, der Journalist rufe dort an.

Darauf wäre zu sagen gewesen, dass es unserem Reporter gerade um die Reaktion der Vorgesetzten gegangen ist. Er wollte ja erklären, wie es möglich ist, dass sich eine Person wie Herr Schaller so lange im medizinischen Forschungsbetrieb halten kann. Darum ging es ihm, und nicht darum, ein armes Würstchen fertig zu machen. Zudem hat Siegfried Bär nur auf das fortgesetzte wissenschaftliche Fehlverhalten von Herrn Schaller reagiert: Hätte Herr Schaller sich die Plagiatsaffäre zu Herzen genommen und nicht danach noch Autorenpiraterie betrieben, hätte Siegfried Bär auch nicht weiter recherchiert und Herr Schaller wäre als Oberarzt am Klinikum Balgrist glücklich geworden (oder auch nicht). Übrigens hat Herr Schaller auf die Karrieren seiner beiden Coautoren, denen er Plagiate untergeschoben hat, herzlich wenig Rücksicht genommen.

Aber dies durfte Siegfried Bär nicht sagen, denn vor dem OLG reden die Anwälte und andere nur, wenn sie gefragt werden. Bär wurde nicht gefragt und er wäre fast geplatzt darüber. Geplatzt ist er, als der gegnerische Anwalt versicherte, er könne eidesstattliche Versicherungen vorlegen, wonach Bär bei der Eltern von Herrn Schaller angerufen habe. "Das stimmt nicht", schnappte Siegfried Bär: Er kennt nicht einmal deren Telefonnummern. Der gegnerische Anwalt steckte die Papiere in seine Tasche und murmelte: "Na ja, das gehört ja auch nicht zur Sache."

Zum Schluss ließ der gegnerische Anwalt fallen, dass die Plagiatsvorwürfe haltlos seien, so sei ja Herrn Schaller vom Verlag das Abschreiben ausdrücklich erlaubt worden. Er bezog sich damit auf die oben erwähnte Denis-E-Mail, die übrigens erst im letzten gegnerischen Schriftsatz, drei Tage vor der Verhandlung, aufgetaucht war. Unser Anwalt entgegnete, dass diese E-Mail eine Fälschung darstelle. Der gegnerische Anwalt wandte ein, dass Herr Schaller soviel Mühe gehabt habe, ihm diese E-Mail zuzustellen, dass er eine Fälschung für unmöglich halte.

Die Denis-E-Mail interessierte die Richter nicht weiter. Nach einer Stunde schlossen sie die Verhandlung ab. Das Urteil wurde am 4. August 2006 verkündet. Herrn Schallers Begehren auf eine einstweilige Verfügung wurde abgewiesen. Er muss die gesamten Verfahrenskosten bezahlen. Die Denis-E-Mail und die Stellungnahme von Lippincott, Williams & Wilkins dazu werden wir der Staatsanwaltschaft übergeben, denn unser Anwalt meint, der Verdacht des versuchten Prozessbetruges liege zumindest nahe.

Die Geschichte geht weiter.

Herr Schaller hat inzwischen am Bezirksgericht Zürich Anklage wegen Ehrverletzung erhoben. Die Sühnverhandlung dazu fand am 12. September 2006 statt.

Zur Erklärung: In der Schweiz dient eine "Sühnverhandlung" zur Versöhnung der Parteien. Sie findet vor einem "Friedensrichter" statt, einem älteren Verwaltungsbeamten. Scheitert die Sühnverhandlung, kommt der Fall vor Gericht.

Zur Sühnverhandlung am 12. September war Herr Schaller persönlich im dunkelblauen Anzug mit roter Krawatte erschienen, zusammen mit einem Basler Anwalt. Siegfried Bär erschien in Hemd und Freizeithose und alleine.

Die Verhandlung dauerte fünfzehn Minuten und scheiterte. Der Fall wird nun voraussichtlich vor dem Bezirksgericht Zürich verhandelt werden. Wir werden darüber berichten...

Siegfried Bär



Das OLG-Urteil finden Sie hier.



Letzte Änderungen: 14.09.2006