Stipendiat oder Schwarz­arbeiter?

(13.04.2021) Sie erlauben gewisse Freiheiten. Andreas Keller von der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) sieht das Stipendien­wesen dennoch kritisch.
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Editorial

Worauf müssen Stipendiaten generell achten?
Andreas Keller: Wenn Stipendia­tinnen und Stipen­diaten in betriebliche Abläufe eingebunden sind, eine Anwesen­heitspflicht haben, Gegen­leistungen für das Stipendium zu erbringen sind und das Stipendium sogar aus Eigenmitteln des Arbeitgebers finanziert wird, spricht alles dafür, dass es sich nicht um ein Stipendium, sondern um ein Beschäftigungs­verhältnis handelt. Werden dafür keine Sozial­versicherungs­beiträge entrichtet, handelt es sich um nichts anderes als Schwarzarbeit. Die Sozial­versicherungs­träger können hinter­zogene Beiträge nachfordern. Betroffene Beschäftigte können bei der Deutschen Renten­versicherung ein Status­feststellungs­verfahren einleiten. Das ist auch rückwirkend möglich. Führt das Verfahren zum Ergebnis, dass ein sozial­versicherungs­pflichtiges Beschäftigungs­verhältnis vorliegt, muss der Arbeitgeber die Beiträge nachentrichten.

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Wie sieht es mit der Steuerpflicht für Stipendiaten aus?
Keller: Grundsätzlich sind Stipendien steuerfrei, wenn sie aus öffentlichen Mitteln kommen und die Stipendiatin oder der Stipendiat nicht zu einer konkreten Gegen­leistung verpflichtet ist. Wenn eine Gegen­leistung dennoch gefordert wird, muss das Stipendium gegebenen­falls versteuert werden. Eine Steuerpflicht kann auch eintreten, wenn das Stipendium eine bestimmte Höhe überschreitet, die über den Bedarf für die Erledigung der Aufgaben in Forschung und wissen­schaftlicher Qualifi­zierung und die Deckung der Lebens­haltungs­kosten hinausgeht. Stipendia­tinnen und Stipen­diaten sollten im Zweifelsfall eine Steuer­beraterin beziehungsweise -berater oder einen Lohnsteuer­hilfeverein konsultieren.

Welche Hilfen gibt die GEW bezüglich Sozialversiche­rungspflicht von Stipendiaten?
Keller: Unser Ratgeber „Sozialver­sicherung für Promo­vierende“ ist bereits in zweiter Auflage erschienen und gibt zuverlässig Antwort auf alle Fragen rund um die Sozial­versicherungs­pflicht von Stipendia­tinnen und Stipendiaten. Darüber hinaus bieten wir GEW-Mitgliedern eine individuelle Rechts­beratung an und gewähren Rechtsschutz.

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Was empfehlen Sie Stipendiaten bezüglich Arbeitslosen-, Kranken-und Renten­versicherung?
Keller: Stipendiatinnen und Stipendiaten haben grundsätzlich Kranken­kassenbeiträge zu entrichten, unabhängig davon, ob es sich beim Stipendium um steuer­pflichtige Einnahmen handelt. Noch nicht abschließend geklärt ist, ob eine im Rahmen des Stipendiums separat ausgewiesene und zweck­gebunden gewährte Forschungs­pauschale – teilweise auch „Büchergeld“ genannt – von den Kranken­kassen als beitrags­pflichtige Einnahmen berücksichtigt werden darf. Darüber hinaus ist eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Renten­versicherung möglich.

Sind Stipendiaten versichert, wenn sie bei der Arbeit einen Unfall haben oder einen Schaden verursachen?
Keller: Die gesetzliche Unfall­versicherung besteht in der Regel, wenn Stipendia­tinnen und Stipendiaten als Promotions­studierende eingeschrieben sind oder sich als Promovierende oder andere Forschende mit Zustimmung der Hochschule oder Forschungs­einrichtungen in deren Räumlichkeiten aufhalten.

Wie sieht es für Stipendiaten bezüglich Kindergeld, Elternzeit oder im Fall von längerer Krankheit aus?
Keller: Stipendia­tinnen und Stipendiaten haben Anspruch auf Kindergeld, aber nicht auf Elternzeit. Viele Stipendien­geber, insbesondere die vom Bundes­ministerium für Bildung und Forschung geförderten Begabten­förderwerke, gewähren eine Verlängerung von Stipendien, wenn Kinder betreut werden. Das Gleiche gilt für Krankheits­zeiten. Es gibt keinen Anspruch auf Fortzahlung des Stipendiums im Krankheitsfall, möglicher­weise aber auf Krankengeld durch die Krankenkasse.

Was halten Sie generell von Stipendien für Wissenschaftler? Gibt es attraktivere Möglich­keiten, seine wissenschaftliche Arbeit zu finanzieren?
Keller: Die GEW vertritt den Standpunkt „Stellen vor Stipendien“. Forschung und wissenschaftliche Qualifi­zierung sollten grundsätzlich über tarif­vertraglich geregelte und sozialversi­cherungs­pflichtige Stellen gefördert werden. In der Promotions-Phase – auf keinen Fall aber in der Postdoc-Phase oder danach – können Stipendien eine sinnvolle Ergänzung für Doktoran­dinnen und Doktoranden sein, für die eine Anstellung als wissen­schaftliche Mitarbeiterin oder wissen­schaftlicher Mitarbeiter nicht in Betracht kommt.

Der Grundsatz „Stellen vor Stipendien“ trägt dem Umstand Rechnung, dass die Wissen­schaftlerinnen und Wissen­schaftler einen wichtigen Beitrag zur Forschung leisten, und gibt ihnen Sicherheit, insbesondere auch eine soziale Absicherung. Auch im Rahmen von Beschäftigungs­verhältnissen kann Wissen­schaftlerinnen und Wissen­schaftlern weitgehender Freiraum gewährt werden, also etwa die Promotion zum zentralen Inhalt des Arbeits­vertrags gemacht werden.

Im Übrigen ist es nicht hinzunehmen, wenn ausgerechnet öffentliche oder öffentlich finanzierte Hochschulen und Forschungs­einrichtungen Beschäftigungs­verhältnisse verschleiern und als Stipendien deklarieren, um Sozial­versicherungs­beiträge zu hinter­ziehen sowie arbeits­rechtliche Standards und Mitbestim­mungsrechte zu umgehen.

Das Interview führte Bettina Dupont

Bild: Pixabay/justmarius_de

Dieses Interview erschien zuerst in Laborjournal 4-2021.


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Letzte Änderungen: 13.04.2021