Gewerkschaft fordert „Stellen vor Stipendien“

Im Gespräch: Andreas Keller, GEW
Die Fragen stellte Bettina Dupont, Laborjournal 4/2021


Editorial

(08.04.2021) In Zeiten von extremem akademischem Konkurrenzkampf, knauserigem Sozialstaat und Mini­renten sind Stipendiaten gegenüber regulär Angestellten aufgrund mangelhafter sozialer Absicherung im Nachteil. Immerhin muss man Stipendien nicht zurückzahlen und genießt Freiheiten bei der Arbeitsgestaltung. Andreas Keller, Stellvertretender Vorsitzender und Vorstandsmitglied für Hochschule und Forschung der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), sieht das Stipendienwesen dennoch kritisch.

Laborjournal: Welche Hilfen gibt die GEW bezüglich Sozialversicherungspflicht von Stipendiaten?

Andreas Keller » Unser Ratgeber „Sozialversicherung für Promovierende“ ist bereits in zweiter Auflage erschienen und gibt zuverlässig Antwort auf alle Fragen rund um die Sozialversicherungspflicht von Stipendiatinnen und Stipendiaten. Darüber hinaus bieten wir GEW-Mitgliedern eine individuelle Rechtsberatung an und gewähren Rechtsschutz.

Editorial
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Andreas Keller Foto: GEW

Worauf müssen Stipendiaten achten?

Keller » Wenn Stipendiatinnen und Stipendiaten in betriebliche Abläufe eingebunden sind, eine Anwesenheitspflicht haben, Gegenleistungen für das Stipendium zu erbringen sind und das Stipendium sogar aus Eigenmitteln des Arbeitgebers finanziert wird, spricht alles dafür, dass es sich nicht um ein Stipendium, sondern um ein Beschäftigungsverhältnis handelt. Werden dafür keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet, handelt es sich um nichts anderes als Schwarzarbeit. Die Sozialversicherungsträger können hinterzogene Beiträge nachfordern. Betroffene Beschäftigte können bei der Deutschen Rentenversicherung ein Statusfeststellungsverfahren einleiten. Das ist auch rückwirkend möglich. Führt das Verfahren zum Ergebnis, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, muss der Arbeitgeber die Beiträge nachentrichten.

Wie sieht es mit der Steuerpflicht für Stipendiaten aus?

Keller » Grundsätzlich sind Stipendien steuerfrei, wenn sie aus öffentlichen Mitteln kommen und die Stipendiatin oder der Stipendiat nicht zu einer konkreten Gegenleistung verpflichtet ist. Wenn eine Gegenleistung dennoch gefordert wird, muss das Stipendium gegebenenfalls versteuert werden. Eine Steuerpflicht kann auch eintreten, wenn das Stipendium eine bestimmte Höhe überschreitet, die über den Bedarf für die Erledigung der Aufgaben in Forschung und wissenschaftlicher Qualifizierung und die Deckung der Lebenshaltungskosten hinausgeht. Stipendiatinnen und Stipendiaten sollten im Zweifelsfall eine Steuerberaterin beziehungsweise -berater oder einen Lohnsteuerhilfeverein konsultieren.

Was empfehlen Sie Stipendiaten bezüglich Arbeitslosen-, Kranken-und Rentenversicherung?

Keller » Stipendiatinnen und Stipendiaten haben grundsätzlich Krankenkassenbeiträge zu entrichten, unabhängig davon, ob es sich beim Stipendium um steuerpflichtige Einnahmen handelt. Noch nicht abschließend geklärt ist, ob eine im Rahmen des Stipendiums separat ausgewiesene und zweckgebunden gewährte Forschungspauschale – teilweise auch „Büchergeld“ genannt – von den Krankenkassen als beitragspflichtige Einnahmen berücksichtigt werden darf. Darüber hinaus ist eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung möglich.

Sind Stipendiaten versichert, wenn sie bei der Arbeit einen Unfall haben oder einen Schaden verursachen?

Keller » Die gesetzliche Unfallversicherung besteht in der Regel, wenn Stipendiatinnen und Stipendiaten als Promotionsstudierende eingeschrieben sind oder sich als Promovierende oder andere Forschende mit Zustimmung der Hochschule oder Forschungseinrichtungen in deren Räumlichkeiten aufhalten.

Wie sieht es für Stipendiaten bezüglich Kindergeld, Elternzeit oder im Fall von längerer Krankheit aus?

Keller » Stipendiatinnen und Stipendiaten haben Anspruch auf Kindergeld, aber nicht auf Elternzeit. Viele Stipendiengeber, insbesondere die vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten Begabtenförderwerke, gewähren eine Verlängerung von Stipendien, wenn Kinder betreut werden. Das Gleiche gilt für Krankheitszeiten. Es gibt keinen Anspruch auf Fortzahlung des Stipendiums im Krankheitsfall, möglicherweise aber auf Krankengeld durch die Krankenkasse.

Was halten Sie generell von Stipendien für Wissenschaftler? Gibt es attraktivere Möglichkeiten, seine wissenschaftliche Arbeit zu finanzieren?

Keller » Die GEW vertritt den Standpunkt „Stellen vor Stipendien“. Forschung und wissenschaftliche Qualifizierung sollten grundsätzlich über tarifvertraglich geregelte und sozialversicherungspflichtige Stellen gefördert werden. In der Promotions-Phase – auf keinen Fall aber in der Postdoc-Phase oder danach – können Stipendien eine sinnvolle Ergänzung für Doktorandinnen und Doktoranden sein, für die eine Anstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter nicht in Betracht kommt.

Der Grundsatz „Stellen vor Stipendien“ trägt dem Umstand Rechnung, dass die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler einen wichtigen Beitrag zur Forschung leisten, und gibt ihnen Sicherheit, insbesondere auch eine soziale Absicherung. Auch im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen kann Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern weitgehender Freiraum gewährt werden, also etwa die Promotion zum zentralen Inhalt des Arbeitsvertrags gemacht werden.

Im Übrigen ist es nicht hinzunehmen, wenn ausgerechnet öffentliche oder öffentlich finanzierte Hochschulen und Forschungseinrichtungen Beschäftigungsverhältnisse verschleiern und als Stipendien deklarieren, um Sozialversicherungsbeiträge zu hinterziehen sowie arbeitsrechtliche Standards und Mitbestimmungsrechte zu umgehen.